Quellensteuer: Der Einstieg für Ausländer
Beginnen wir mit der Quellensteuer. Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) müssen jährlich eine Steuerklärung ausfüllen, wie alle Schweizer Bürger.
Ausländische Arbeitnehmer ohne C-Bewilligung, welche nicht mit einem Schweizer PartnerIn verheiratet sind, unterliegen im Normalfall der Quellensteuer. Die Quellensteuer wird direkt vom Lohn abgezogen und ist je nach Kanton unterschiedlich hoch.
Innerhalb der Quellensteuer sind bereits pauschale Abzüge für Berufskosten, Versicherungen oder etwa Abzüge für Kinder und Verheiratete enthalten.

Wie sieht das Ganze denn bei Rentnern aus, die aus dem Ausland in die Schweiz ziehen? Welche Steueroptionen haben sie?
Gerne kann ich dazu mal einen Artikel machen. Hast du konkrete Fragen oder Themen, die dich beschäftigen?
Ich hätte eine Frage. Ist es möglich bei Bewilligung C (seit kurzem erst, 2 Monate) trotzdem bei Quellensteuer bleiben?
Von einer solchen Ausnahme wüsste ich nicht. Meines Wissens wird ab dem Folgemonat umgestellt. Frage am besten direkt bei deinem kantonalen Steueramt nach.
Hallo Eric. Mir fehlt noch die wichtigste Info. Wenn man Aktien oder Depots hat, muss man doch 35% Verrechnungssteuer bezahlen. Müssen Ausländer mit Aktien, dann nicht so und so eine ordentliche Steuererklärung machen? Oder wie funktioniert das?
Danke
LG
Hallo Anne,
vielleicht gibt es kantonale Unterschiede (und um es klar zu sagen: Ich bin kein Steuerexperte), aber meines Wissens musst du keine Steuererklärung machen, solange du nicht obige Grenzen überschreitest.
Persönlich bin ich sowieso kein Verfechter der Dividendenstrategie, aber das ist ein anderes Thema.
Wenn die Kapitalerträge ausreichend hoch sind und die Deklaration sich lohnt (siehe Beispiel oben) macht die Steuererklärung natürlich absolut Sinn, um die abgezogene Verrechnungssteuer anrechnen zu lassen. Hier ein Beitrag vom Kanton Zürich zum Thema.
Danke für die Antwort und die Links 🙂
Guter Beitrag, danke Eric! Achtung Frist: Der Antrag für die nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV) muss bis am 31. März des Folgejahres beim zuständigen Steueramt eingereicht werden. Unbedingt sich auf der Website der kantonalen Steuerbehörde schlau machen. Dort findet man i.d.R. auch das entsprechende Antragsformular. Der Arbeitgeber ist in solchen Dingen wenig bemüht, da Steuerangelegenheiten Privatsache sind.
Danke für deine wichtige Ergänzung Hans-Peter! 🙂