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Hallo Eric
Besten Dank für deinen informativen Artikel. Weisst du wie es aussieht, wenn ich bereits in jungen Jahren einen Bezug der Säule 3A zwecks Finanzierung einer eigengenutzten Immobilie getätigt habe? Gehe ich richtig in der Annahme, dass dies als Bezug gilt und ich somit die Chance vertan habe, rückwirkende Einkäufe in die Säule 3A zu tätigen?
Besten Dank für die Beantwortung meiner Frage und liebe Grüsse,
Pascal
Hallo Pascal,
richtig, leider wurde es so umgesetzt, dass erst Lücken, welche ab 2025 entstehen, geschlossen werden können.
Immerhin hast du die Säule 3a damals schon genutzt, das Geld dann einfach vorher schon bezogen.
Besonders schade ist es für Personen, die die 3a in der Vergangenheit gar nicht genutzt haben oder auch nicht nutzen konnten.
Doch immerhin ändert das nun künftig.
Lieber Gruss
Eric
Hallo Eric
Also kann ich erst ab 2026 Rückwirkend nachzahlen? -> Sprich im Jahr 2036 noch für das Jahr 2026, jedoch nicht im Jahr 2026 für das Jahr 2016/2017/2018, etc… ?
Wenn ich also nun immer den vollen Betrag einzahle, dies jedoch in den Jahren 2016-2022 nicht konnte, ändert sich für mich im Moment nichts?
Hallo N,
richtig, das ist der aktuelle politische Stand dazu. Wir werden aber sicher noch mehr Infos bis 2026 bekommen – der Beitrag wird dann natürlich aktualisiert.
Hallo Eric
Vielen Dank für deinen gut verständlichen Artikel und für die Bekanntmachung dieses wichtigen Ansatzes!
Als ich nun jedoch im Internet geforscht habe, bin ich bei NZZ auf den Artikel gestossen, dass vergangene Beitragslücken ausgeschlossen sind und nur künftige Lücken geschlossen werden können. Da der Vorstoss erst ab dem 2026 in Kraft tritt, ist dein Beispiel mit Rückzahlung im Jahr 2025 nicht korrekt, oder verstehe ich da was falsch.
So wie du es schreibst, kann ich 10 Jahre zurückgehen, sprich Lücken bis ins Jahr 2016 können geschlossen werden? Kannst du dies bitte noch kurz konkretisieren? Mir selbst sowie bestimmt auch vielen anderen kam evtl. der spontane Gedanke (was natürlich cool wäre, wenn es doch möglich ist), für das Jahr 2024 doch nicht den Maximalbetrag einzuzahlen „da ich in diesem Jahr weniger Einkommen hatte bezüglich unbezahlten Urlaub“, dafür kann ich im Jahr 2026 meine Steuern entsprechend optimieren….
Hallo Marcel
danke fürs Nachfragen, ich habe den Beitrag jetzt nochmals etwas klarer formuliert – es geht (leider) wirklich nur um Lücken, welche nach Einführung entstehen. Hier der Satz aus der offiziellen Benachrichtigung vom Bundesrat: «Beitragslücken, die ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstehen, sollen zu einem späteren Zeitpunkt mit Einkäufen geschlossen werden können.»
dh. ab 2026 gilt CHF 14’112 als neuer maximal betrag?
Nein, sondern mit dem laufenden Jahresbetrag sind es nicht mehr als zwei Jahresbeiträge. Bei bspw. CHF 7’056 als Basis x2 = CHF 14’112
Ich finde das für Solo Selbständige sehr gut, weil sie im aktuellen Steuerjahr zwar bis zu 20% einzahlen können, aber diese 20% eigentlich erst nach dem Jahresabschluss – also im Folgejahr – punktgenau berechnen können. Dementsprechend zahlt man als Selbstständiger im aktuellen Jahr entweder zu wenig ein oder zu viel ein. Mit der Neuregelung kann man nicht genutzte Beträge von 3A auch später noch nachzahlen.
Dass das Ganze erst ab 2026 gilt, ist sehr schade. Es gäbe bei mir noch die ein oder andere Lücke aus den Vorjahren, die ich gern fürs Alter gefüllt hätte.
Hallo Lars,
absolut, für Selbständige ist das wirklich genial – gerade weil die Umsätze oft nicht so konstant sind wie ein festes Salär.
Schade finde ich allerdings die Einschränkung mit den AHV-Jahren. Für alle, die neu in die Schweiz ziehen, ist es damit leider unmöglich, fehlende Beitragsjahre nachzuholen und für die – doch recht teure – Pension in der Schweiz vorzusorgen.